Diesen Artikel habe ich am 11.10.2010 in der NDZ und noch einmal am 13.10.2010 in der Aktuellen Woche gefunden und meine er passt hier rein. Weiter hat unser Schützenbruder Gerd Gehlen einen Leserbrief zu dem Artikel verfasst, heute am 20.10.2010 in der NDZ veröffentlicht wurde. Wenn jemand seine Gedanken zu dem immerwährenden “Hau drauf “von Politik und Rechtsprechung in Bezug auf Waffenbesitz loswerden will, möge er das Gästebuch benutzen.
Bad Münder 20.10.2010 Volker Ehrchen - Webmaster
Leserbrief von Gerd Gehlen:
Betreff: Leserbrief zum Artikel: Waffenbesitzer über Gebühr nicht erfreut.
Verehrter Leser, bitte stellen sie sich einmal vor, sie sitzen mit einer gültigen Fahrkarte in einem Zug und werden kontrolliert. Der Kontrolleur kann keine Mängel feststellen, verlangt aber von ihnen eine Gebühr, da sie durch ihre Mitreise ja die Kontrolle erforderlich gemacht haben. Oder:, sie kommen mit ihrem Fahrzeug in eine Verkehrskontrolle ohne dass bei ihnen, oder an ihrem Fahrzeug Mängel festgestellt werden, und auch hier werden sie zur Kasse gebeten, da sie als Straßenverkehrsteilnehmer die Kontrolle erst erforderlich gemacht haben. Unmöglich meinen sie? Dann sollten sie sich mit der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes aus dem Jahr 2009 vertraut machen. Hier ist nämlich entschieden worden dass die tatsächlichen Kosten von demjenigen zu tragen sind, für den die Dienstleistung erbracht wird. Zwar sind in diesem Fall die Waffenbehörde (sprich die Sportschützen) die Leittragenden, so fordert der Landkreis Hameln- Pyrmont 25,56 Euro je Überprüfung, aber sicher kann dieses Verursacherprinzip schnell verallgemeinert werden. Im konkreten Fall geht es darum, dass die Inhaber waffenrechtlicher Erlaubnisse regelmäßig, mindestens im Abstand von drei Jahren erneut auf ihre Zuverlässigkeit und persönliche Eignung zu überprüfen sind, wobei sich diese Überprüfung im Regelfall noch nicht einmal auf die Überprüfung der Aufbewahrung von Waffen vor Ort erstreckt sondern lediglich eine Abfrage des Bundeszentralregisters, bzw. der Staatsanwaltlichen Verfahrensregister beinhaltet. Dabei ist völlig verkannt worden, dass der betreffende Personenkreis besonders durch die Beantragung eine Waffenrechtlichen Genehmigung schon überprüft worden ist und somit schon gezeigt hat, dass er nicht im „trüben fischen will“. Für die Sportschützen in den Schützenvereinen kann hierzu weiter gesagt werden, dass die Vereinsvorsitzenden gehalten sind, so sich ein Fall ergibt, bei welchem ein Verstoß gegen die waffenrechtlichen Bestimmungen vorliegt, oder bei welchem die waffenrechtliche Zuverlässigkeit unabhängig von der dreijährigen Überprüfung zu befürchten ist, die zuständige Ordnungsbehörde zu verständigen. Dieses ist im Übrigen auch schon geschehen. Offensichtlich dient die vorgenannte Gebühr also nicht nur der Füllung von Staatskassen, sondern ist auch besonders dazu geeignet immer mehr Sportschützen zur Aufgabe zu zwingen. Es wäre angebrachter den illegalen Waffenbesitzern- und –Händlern ihre Arbeit zu verbauen, als legalen und vorab überprüften zuverlässigen Waffenbesitzern ihren Sport zu vergraulen. In der Tat sind es die Mitglieder der Schützenvereine, welche nicht nur wegen der Unterbringungskosten ihrer Sportwaffen bzw. der dazugehörigen Munition, wissentlich und ohne Murren einen nicht geringen Finanziellen Aufwand haben und auch gern und ohne Staatliche Zuschüsse ihre Sportstätten immer wieder auf den gesetzlich geforderten Stand halten, wobei sie durchaus nichts gegen die waffenrechtlichen Überprüfungen haben. Allerdings sollte der Besteller der Musik diese auch zahlen. Daran sollten auch jene denken, welche vor Ort bei jeder sich bietenden Gelegenheit das hohe Lied auf den Schießsport, bzw. die Schützen singen.
Gerd Gehlen.
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