Aufbewarungsreglungen nach dem neuen Waffengesetz

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Die nachfolgenden Ausführungen berücksichtigen schon die Reglungen der Allgemeinen
Verordnung zum Waffengesetz.

Allgemein gilt § 36 Abs. 1 WaffG:

“Wer Waffen oder Munition besitzt, hat die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um zu verhindern, dass diese Gegenstände abhanden kommen oder Dritte sie unbefugt an sich nehmen. ...”

Freie Waffen

Luftdruck-, Federdruck oder Co2-Waffen mit F-Zeichen oder Gas- und Signalwaffen mit PTB-Zeichen sind ebenso wie Hieb- und Stoßwaffen so aufzubewahren, dass sie gegen die Wegnahme durch Unbefugte gesichert sind. Unbefugt oder nichtberechtigt für den Umgang mit o.g. freien Waffen sind Personen, die noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben. Eine Aufbewahrung in einem verschlossenen Behältnis währe somit ausreichend.

Erlaubnispflichtige Schußwaffen und verbotene Waffen

Bis zu jeweils 10 erlaubnispflichtigen Langwaffen

Bis zu jeweils 10 erlaubnispflichtigen Langwaffen können in einem Stahlschrank Sicherheitsstufe A nach VDMA 24992 oder gleichwertigem Behältnis aufbewahrt werden. Die zu den Langwaffen dazugehörige Munition darf in einem Innenfach aus Stahlblech ohne Klassifizierung mit Schwenkriegelschloss oder vergleichbarer Verschlussvorrichtung aufbewahrt werden, nicht zu den aufbewahrten Waffen gehörende Munition darf zusammen mit den Waffen aufbewahrt werden. In einem Stahlschrank der Sicherheitsstufe A nach VDMA 24992 mit einem Innenfach der Sicherheitsstufe B nach VDMA 24992
(sog. “Jägerschränke” )können maximal 5 Kurzwaffen auch zusammen mit Munition für Lang- und Kurzwaffen aufbewahrt werden

Mehr als 10 erlaubnispflichtige Langwaffen

Mehr als 10 erlaubnispflichtige Langwaffen sind entweder in einer entsprechenden Mehrzahl von Stahlschränken der Sicherheitsstufe A oder in einem Sicherheitsbehältnis Widerstandsgrad 0 nach DIN/EN 1143-1 bzw. Sicherheitsstufe B nach VDMA 24992 aufzubewahren.

Bis zu jeweils 10 erlaubnispflichtigen Kurzwaffen oder bis zu jeweils 10 verbotenen Waffen

Bis zu jeweils 10 erlaubnispflichtigen Kurzwaffen oder bis zu jeweils 10 verbotenen Waffen können in einem Sicherheitsbehältnis Widerstandsgrad 0 nach DIN/EN 1143-1 bzw. Sicherheitsstufe B nach VDMA 24992 (Gewicht über 200kg )aufbewahrt werden. Die zu den aufbewahrten Waffen dazugehörige Munition kann in einem Innenfach aus Stahlblech ohne Klassifizierung mit Schwenkriegelschloss oder vergleichbarer Verschlussvorrichtung aufbewahrt werden, nicht zu den aufbewahrten Waffen gehörende Munition darf zusammen mi den Waffen aufbewahrt werden.

Nur jeweils 5 erlaubnispflichtigen Kurzwaffen oder jeweils 5 verbotene Gegenstände

Nur jeweils 5 erlaubnispflichtigen Kurzwaffen oder jeweils 5 verbotene Gegenstände dürfen in einem Sicherheitsbehältnis Widerstandsgrad 0 nach DIN/EN 1143-1 bzw. Sicherheitsstufe B nach VDMA 24992 aufbewahrt werden, wenn das Gewicht des Behältnisses 200kg unterschreitet oder die Verankerung gegen Abriss unter einem vergleichbaren Gewicht liegt.

Mehr als 10 erlaubnispflichtige Kurzwaffen oder mehr als 10 verbotene Gegenstände

Mehr als 10 erlaubnispflichtige Kurzwaffen oder mehr als 10 verbotene Gegenstände sind in einer entsprechenden Mehrzahl von Sicherheitsbehältnissen Widerstandsgrad 0 nach DIN/EN 1143-1 bzw. Sicherheitsstufe B nach VDMA 24992 (über 200kg ) oder in einem Sicherheitsbehältnis Widerstandsgrad I nach DIN/EN 1143-1 aufzubewahren.

Munition

Munition ist in einem Stahlblechbehältnis ohne Klassifizierung mit Stangenriegelschloss oder einer vergleichbaren Verschlussvorrichtung oder gleichwertiges Behältnis aufzubewahren.

Gemeinsame Aufbewahrung

Nach der neuen Allgemeinen Waffenverordnung ist die gemeinschaftliche Aufbewahrung von Waffen oder Munition durch berechtigte Personen, die in einer häuslichen Gemeinschaft leben, zulässig.