1. "alte Gelbe WBK"
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Waffenbesitzkarte für Sportschützen, ausgestellt nach dem alten Waffengesetz bis spätestens 31.03.2003. Gilt gem. 58 Abs.1 S.3 WaffG im selben Umfang weiter, wie unter dem alten WaffG.
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Zeitlich und mengenmäßig unbegrenzt gültige Erlaubnis zum Erwerb von Einzellader- Langwaffen.
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2. WBK für Sportschützen
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Die "neue Gelbe WBK" nach 14 Abs.4 WaffG gilt als Erlaubnis für alle nebenstehend genannten Waffenarten, soweit die WBK nicht durch eine Auflage von der Behörde auf eine oder mehrere der nebenstehenden Waffenarten beschränkt worden ist.
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Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von - Einzellader-Langwaffen mit glatten und gezogenen Läufen - Repetier-Langwaffen mit gezogenen Läufen - einläufige Einzellader-Kurzwaffen für Patronenmunition - Mehrschüssige Kurz- und Langwaffen mit Zündhütchenzündung (Perkussionswaffen )
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3. "Grüne WBK"
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Erwerbserlaubnis nach 14 Abs.2 WaffG. Für alle nicht unter 2. genannten Waffen muss eine grüne WBK mit entsprechendem Voreintrag vorgelegt werden (gilt auch für die ersten beiden jagdlichen Kurzwaffen des Jägers).
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Berechtigt zum Erwerb der durch Voreintrag in der WBK vermerkten Waffe. Der Voreintrag ist als Erwerbserlaubnis - soweit nichts anderes vermerkt ist - ein Jahr gültig.
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4. gültiger Jagdschein
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Erwerbserlaubnis für nebenstehende Waffen ist der Jagdschein i.S.v. 15 BJagdG. D.h. ein Jugendjagdschein berechtigt nicht zum dauerhaften Erwerb von Schusswaffen (vgl. 13 Abs.7 WaffG).
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Berechtigt zum Erwerb von Jagd- Langwaffen, also von Langwaffen, die nicht nach dem Bundesjagdgesetz (in der zum Zeitpunkt des Erwerbs geltenden Fassung) verboten sind.
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5. Sammler-WBK
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Berechtigt zum Erwerb von Waffen, die unter das jeweilig genehmigte Sammelgebiet fallen.
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6. Munition
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a. Munitionserwerbschein (MES )
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Berechtigt zum Erwerb und Besitz der im MES genannten Munitionsarten. In der Regel als Erwerbserlaubnis auf sechs Jahre befristet, als Besitzerlaubnis unbegrenzt gültig.
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b. Eintrag in der WBK
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Die Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von für die in der WBK eingetragenen Schusswaffen wird in der Regel durch einen Eintrag in der WBK erteilt. WICHTIG: "Für die darin eingetragenen Schusswaffen" ( 10 Abs. 3 Satz 1 WaffG) bedeutet, dass dir zur jeweiligen Waffe passende Munition erworben werden kann, so z.B. sowohl .357 als auch .38spez.
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Stand August 2004
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