Was darf mit welcher Erlaubnis erworben werden (Kurzübersicht )

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1. "alte Gelbe WBK"

 

Waffenbesitzkarte für Sportschützen, ausgestellt
nach dem alten Waffengesetz bis spätestens
31.03.2003.
Gilt gem.  58 Abs.1 S.3 WaffG im selben
Umfang weiter, wie unter dem alten WaffG.

Zeitlich und mengenmäßig unbegrenzt gültige
Erlaubnis zum Erwerb von Einzellader-
Langwaffen.

 

2. WBK für Sportschützen

 

Die "neue Gelbe WBK" nach  14 Abs.4 WaffG
gilt als Erlaubnis für alle nebenstehend
genannten Waffenarten, soweit die WBK nicht
durch eine Auflage von der Behörde auf eine oder
mehrere der nebenstehenden Waffenarten
beschränkt worden ist.

Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von
 - Einzellader-Langwaffen mit glatten
und gezogenen Läufen
 - Repetier-Langwaffen mit
gezogenen Läufen
 - einläufige Einzellader-Kurzwaffen
für Patronenmunition
 - Mehrschüssige Kurz- und
Langwaffen mit Zündhütchenzündung
   (Perkussionswaffen )

3. "Grüne WBK"

 

Erwerbserlaubnis nach  14 Abs.2 WaffG. Für
alle nicht unter 2. genannten Waffen muss eine
grüne WBK mit entsprechendem Voreintrag
vorgelegt werden (gilt auch für die ersten beiden
jagdlichen Kurzwaffen des Jägers).

Berechtigt zum Erwerb der durch Voreintrag
in der WBK vermerkten Waffe. Der Voreintrag
ist als Erwerbserlaubnis - soweit nichts
anderes vermerkt ist - ein Jahr gültig.

 

4. gültiger Jagdschein

 

Erwerbserlaubnis für nebenstehende Waffen ist
der Jagdschein i.S.v. 15 BJagdG. D.h. ein
Jugendjagdschein berechtigt nicht zum
dauerhaften Erwerb von Schusswaffen (vgl. 13
Abs.7 WaffG).

Berechtigt zum Erwerb von Jagd-
Langwaffen
, also von Langwaffen, die nicht
nach dem Bundesjagdgesetz (in der zum
Zeitpunkt des Erwerbs geltenden Fassung)
verboten sind.

5. Sammler-WBK
 

Berechtigt zum Erwerb von Waffen, die unter
das jeweilig genehmigte Sammelgebiet fallen.

6. Munition

 

a. Munitionserwerbschein (MES )


 

Berechtigt zum Erwerb und Besitz der im MES
genannten Munitionsarten. In der Regel als
Erwerbserlaubnis auf sechs Jahre befristet,
als Besitzerlaubnis unbegrenzt gültig.

b. Eintrag in der WBK
 


 

Die Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von für die in der WBK eingetragenen Schusswaffen wird in der Regel durch einen Eintrag in der WBK erteilt. WICHTIG: "Für die darin eingetragenen Schusswaffen" ( 10 Abs. 3 Satz 1 WaffG) bedeutet, dass dir zur jeweiligen Waffe passende Munition erworben werden kann, so z.B. sowohl .357 als auch .38spez.

Stand August 2004