Umgang mit Schreckschuss- und Signalwaffen an Sylvester und Neujahr

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Mit Blick auf den bevorstehenden Jahreswechsel weist das Ministerium des Innern und für Sport auf Folgendes hin:

Nach dem neuen, am 01. April 2003 in Kraft getretenen Waffengesetz ist der Erwerb und Besitz von Schreckschuss- und Signalwaffen für Volljährige zwar nach wie vor erlaubnisfrei, das Verschießen von speziell für Schreckschuss- und Signalwaffen zugelassener Sylvestermunition ist jedoch ohne behördliche Erlaubnis lediglich im befriedeten Besitztum, zum Beispiel auf eigenem Grundstück oder mit Zustimmung des Eigentümers auch auf einem fremden Grundstück, zulässig.

Ausdrücklich wird darauf hingewiesen, dass ein Führen von Schreckschuss- und Signalwaffen außerhalb des befriedeten Besitztums nur erlaubt ist, wenn zuvor ein "kleiner Waffenschein" von der örtlich zuständigen Waffenbehörde erteilt wurde.

Darüber hinaus ist auf die allgemein bekannten Vorschriften für da Abbrennen von Sylvesterfeuerwerk zu achten, gerade auch im Sinne des vorbeugenden Brand- und Lärmschutzes (zum Beispiel kein Abbrennen pyrotechnischer Gegenstände in unmittelbarer Nähe von Kirchen, Krankenhäusern, Kinder- und Altersheimen).

Feuerwerk1kl