Umgang mit Druckluft-, Federdruckwaffen und CO2-Waffen

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1. Erwerb und Besitz von Druckluft-, Federdruckwaffen und CO2-Waffen
     Der Erwerb und Besitz von Druckluft-, Federdruckwaffen und CO2-Waffen über
    
7,5 Joule ist erlaubnispflichtig (WBK) (siehe  2 Abs. 2 WaffG).
     Der Erwerb und Besitz von Druckluft-, Federdruckwaffen und CO
2-Waffen unter
     7,5 Joule, die mit einem F-Zeichen gekennzeichnet sind, ist ab 18 Jahren erlaubnisfrei
     möglich (Anlage  2 Abs. 1 und 2 i.V.m. Anlage 2, Abschnitt 2, Unterabschnitt 2 Nr. 1.1)
     Gleiches gilt für den Erwerb und Besitz von Druckluft-, Federdruckwaffen und
     CO
2-Waffen, die vor dem 1. Januar 1970 oder in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages
     genannten Gebiet vor dem 2. April 1991 hergestellt und entsprechend
     den zu diesem Zeitpunkt geltenden Bestimmungen in den Handel gebracht worden
     sind (Anlage 2 Abs. 1 und 2 i.V.m. Anlage 2, Abschnitt 2, Unterabschnitt 2 Nr. 1.2).

2. Führen von Druckluft-, Federdruckwaffen und CO2-Waffen
    
Das Führen von Druckluft-, Federdruckwaffen und CO2-Waffen (egal welche
    
Energie / Joulezahl) ist erlaubnispflichtig. Eine Waffe führt nur, wer die tatsächliche
     Gewalt über die Waffe auerhalb der eigenen Wohnung, Geschäftsräume oder
     des eigenen befriedeten Besitztums ausübt.
     Gem. 12 Abs. 3 Nr. 2 WaffG bedarf es keiner Erlaubnis zum Führen, wenn die
     Waffe nicht schussbereit und nicht zugriffsbereit von einem Ort zu einem anderen
     Ort befördert wird, sofern der Transport der Waffe zu einem vom jeweiligen Bedürfnis
     umfassten Zweck oder im Zusammenhang damit erfolgt (z.B. Transport
     zum Büchsenmacher oder zum Schießstand).

3. Schießen mit Druckluft-, Federdruckwaffen und CO2-Waffen
     Jedes Schießen auerhalb von Schießstätten ist erlaubnispflichtig ( 12 Abs. 4 Satz 1 WaffG).
     Ausnahmen gem. 12 Abs. 4 Nr. 1 WaffG:
     Ein Schießen auerhalb von Schießstätten ohne Schießerlaubnis ist zulässig
     durch den Inhaber des Hausrechts oder mit dessen Zustimmung im befriedeten
     Besitztum mit Schusswaffen, deren Geschossen eine Bewegungsenergie von
     nicht mehr als 7,5 Joule (J) erteilt wird, sofern die Geschosse das Besitztum nicht  verlassen können.

4. Hinweispflicht des Händlers beim überlassen von Druckluft-, Federdruckwaffen
    
und CO2-Waffen
    
Im gewerbsmäßigen Waffenhandel (Direkt- und Versandhandel) ist beim überlassen
     von Druckluft-, Federdruckwaffen und CO
2-Waffen auf das Erfordernis des
    
Waffenscheins zum Führen und einer Schießerlaubnis hinzuweisen ( 35 Abs. 2 Satz 1 WaffG).